(1) Der Vertrag und alle Informationen über das Geschäft und/oder die Tätigkeiten der jeweiligen Partei sowie vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, die der Kunde Ubiscore GmbH offenbart bzw. Ubiscore GmbH dem Kunden offenbart (insgesamt „vertrauliche Informationen“), werden vertraulich behandelt und dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten durch Ubiscore GmbH erforderlich. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Ubiscore GmbH und Ubiscore GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, dass weder sie selbst noch ihre Mitarbeiter oder Vertreter vertrauliche Informationen zu ihrem persönlichen Vorteil benutzen oder vertrauliche Informationen Dritten offenlegen oder zugänglich machen. Dritte sind nicht mit Ubiscore GmbH verbundene Unternehmen.
(2) Jede Partei verpflichtet sich, alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen gestohlen werden, in die Hände Unbefugter fallen oder Dritten enthüllt werden, in deren Fall die preisgebende Partei der anderen Partei keine schriftliche Genehmigung zur Offenlegung dieser vertraulichen Informationen erteilt hat, und hinsichtlich der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass sich diese mindestens auf demselben Niveau befinden wie bei den eigenen vertraulichen Informationen der empfangenden Partei. Werden einer Partei Fälle von Offenlegung, Veruntreuung oder missbräuchlicher Verwendung vertraulicher Informationen durch einen Dritten bekannt, dann ist sie verpflichtet, die betroffene Partei unverzüglich und in schriftlicher Form davon in Kenntnis zu setzen. Sollte die betroffene Partei im Zuge dessen rechtliche und/oder gerichtliche Schritte einleiten, erklärt sich die andere Partei einverstanden, die für die erfolgreiche Verfolgung der eingeleiteten rechtlichen und/oder gerichtlichen Schritte erforderliche Unterstützung zu geben.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen:
(a) die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich (gewesen) sind, ohne dass dies durch eine Verletzung der vorliegenden Vereinbarung durch eine Partei, ihre Mitarbeiter oder Vertreter zustande gekommen wäre;
(b) die sich – wobei das frühere Datum maßgebend ist – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Offenlegung durch die preisgebende Partei bereits im Besitz der Partei befanden, was sich durch Akten und Unterlagen der Partei nachweisen lässt und dieser nicht im Zuge einer Verletzung der Vertraulichkeitspflicht zukamen;
(c) die die Partei rechtmäßig von einem Dritten erhielt, der uneingeschränkt zur Offenlegung dieser Informationen befugt ist und mit dieser Offenlegung weder gegen die vorliegende noch eine andere Vereinbarung verstoßen hat, oder
(d) die die Partei selbstständig, ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen und ohne gegen die Vertraulichkeitspflicht zu verstoßen, erarbeitet oder ihre Erarbeitung in Auftrag gegeben hat.